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BFH, 08.09.2004 - III B 108/04 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Geltung des Vertretungserfordernisses vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für das Beschwerdeverfahren; Erhebung von Gerichtskosten bei Beruhen der Einlegung der Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
- Judicialis
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 3; ; GKG § 21 Abs. 1 Satz 3; ; GKG § 72
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 08.09.2004 - III B 107/04
Prozessunfähige (Steuerpflichtige, die unter Betreuung stehen): Nichterhebung von …
Auszug aus BFH, 08.09.2004 - III B 108/04
III B 107/04 III B 108/04. - OVG Hamburg, 08.11.1979 - Bf III 57/78
Auszug aus BFH, 08.09.2004 - III B 108/04
Da das Amtsgericht für den Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen in gerichtlichen Verfahren einen Betreuer bestellt und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist davon auszugehen, dass die Einlegung der Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1998 3 B 70/97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 62 VwGO Nr. 27 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 1979 Bf III 57/78, Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 1980, 85).